(BGH, Urt. v. 22.9.2015 – II ZR 341/14) • Als Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt ist die verjährungsverkürzende Regelung in dem Prospekt einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zugänglich. Eine Regelung, nach der die Haftung der Vertragspartner und Verantwortlichen für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben sowie für die Verletzung eventueller Aufklärungspflichten, soweit rechtlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, ist dann unwirksam, wenn die Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung, spätestens drei Jahre nach Beitritt verjähren. Eine solche Regelung umfasst alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens. Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes darf aber gem. § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus verkürzt werden. Nichts anderes gilt unter Hinzufügung der Anmerkung "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder abweichende vertragliche Regelungen entgegenstehen". Einer solchen Anmerkung kommt im Wesentlichen die Funktion zu, die AGB-rechtlich vorgesehenen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen.

ZAP EN-Nr. 55/2016

ZAP 2/2016, S. 58 – 58

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge