(BFH, Beschl. 10.6.2015 – VI B 133/14) • Strafverteidigungskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es hierbei nicht an. Ist der strafrechtliche Vorwurf nicht durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst, scheidet somit ein Werbungskostenabzug für die Strafverteidigungskosten aus. Strafverteidigungskosten sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, als sie die gesetzlichen Gebühren nicht übersteigen, da sie nur insoweit zwangsläufig entstanden sind.

ZAP EN-Nr. 764/2015

ZAP 2/2015, S. 1069 – 1070

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