(FG Hamburg, Urt. v. 25.9.2014 – 2 K 28/14) • Nimmt ein Miteigentümer eines teilweise selbstbewohnten Hauses ein Darlehen auf, um die Anteile eines Miteigentümers bei dessen Auszug zu erwerben und die von diesem zuvor genutzten Räume zu vermieten, so kann er die Schuldzinsen nur anteilig als Werbungskosten geltend machen. In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind. Ein Werbungskostenabzug setzt deshalb voraus, dass die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen (z.B. der selbstgenutzte und der vermietete Gebäudeteil) zugeordnet werden.

ZAP EN-Nr. 83/2015

ZAP 2/2015, S. 66 – 66

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