Unverkennbar haben die Bezugnahmen dieser Widerrufsbestimmungen eine Sachlogik, diese ist für den Normanwender – und erst recht für einen typischen Verbraucher – jedoch deutlich intransparenter als die bisherige Verweisungssystematik. Jedoch bestimmt die VRRL für die Ausübung der verbraucherschützenden Widerrufsrechte detailgenaue Vorgaben, die den deutschen Umsetzungsgesetzgeber in seinem Gestaltungsspielraum deutlich limitiert haben (s. auch Wendehorst NJW 2014, 577 ff., 582 m.w.N.).

Dies gilt auch für den – im Ergebnis ebenfalls beklagenswerten – Wegfall des alternativen Rückgaberechts (§ 356 BGB a.F.) wegen fehlender Richtlinienbestimmung.

Eine weitere – richtlinienbedingte – Verschlechterung der Verbraucherrechtslage liegt in dem grundsätzlichen Wegfall des unbefristeten Widerrufsrechts (s. dazu näher H. Schneider/Vierkötter ZAP F. 3, S. 283 ff., 285) bei fehlender bzw. nicht ordnungsgemäßer Belehrung (vgl. § 355 Abs. 2 BGB sowie den früheren § 355 Abs. 4 S. 3 BGB a.F.) mit Ausnahmen bei Verbraucherdarlehensverträgen (s. § 356b Abs. 1 und Abs. 3 BGB) sowie beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (dazu § 356 Abs. 3 S. 3 BGB). Die beiden letzten Ausnahmen sind dabei ebenfalls richtlinienbedingt (vgl. dazu die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EWG v. 23.4.2008, ABl. Nr. L 133, S. 66, dort Art. 14 Abs. 1 S. 2 lit. b, sowie die Richtlinie zum Fernabsatz bei Finanzdienstleistungen 2002/65/EG v. 23.9.2002, ABl. Nr. L 271, S. 6, dort Art. 6 Abs. 1 S. 3). Detaillierte Übergangsregelungen hierzu finden sich in Art. 229 § 32 EGBGB.

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