Die maßgeblichen (Vertrags-)Regelungen über den elektronischen Geschäftsverkehr enthält das Kapitel 3 mit §§ 312i, 312j BGB. Während § 312i BGB die "allgemeinen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr" regelt (s. den Pflichtenkatalog des § 312i Abs. 1 S. 1 BGB), enthält § 312j BGB die "besonderen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern" (Abs. 1 zu Angaben über Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr, Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, 5, 11, 12 EGBGB zur Informationspflicht vor Vertragsschluss, vgl. dazu auch den früheren § 312g Abs. 2 BGB a.F.).

Hervorzuheben dabei ist insbesondere die sog. Button-Lösung in § 312j Abs. 3 BGB (aktive und ausdrückliche Bestätigung des Bestellvorgangs durch den Verbraucher): Dort wurde der Inhalt des früheren § 312g Abs. 3 BGB a.F. fast wörtlich übernommen. Der Gesetzgeber hatte bekanntlich bereits zum 1.8.2012 die Button-Lösung im deutschen Verbraucherrecht eingeführt (Gesetz vom 10.5.2012, BGBl. I, S. 1084). Bis auf § 312j Abs. 1 BGB handelt es sich daher um die bloße Beibehaltung des bereits erreichten Verbraucherschutzniveaus (vgl. auch Tonner VuR 2013, 443 ff., 445 m.w.N.).

 

Hinweis:

§ 312i Abs. 2 und § 312j Abs. 5 S. 1 BGB enthalten jeweils Ausnahmen für Verträge, die "ausschließlich" im Wege "individueller Kommunikation" (z.B. durch E-Mails oder SMS) geschlossen werden (d.h. der Rahmen individueller Kommunikation bleibt gewahrt, s. dazu z.B. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 312i BGB, Rn. 9).

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