Als letztes Widerrufsrecht im neugeregelten Untertitel 2 des Titels 5 ist noch auf das Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen gem. § 510 Abs. 2 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB hinzuweisen, für das § 356c BGB Sonderregelungen enthält. Für dessen Bestehen ist zunächst gem. § 510 Abs. 2 BGB die Subsidiarität gegenüber § 312g BGB bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen zu beachten, weiterhin § 510 Abs. 3 BGB für weitere Ausnahmen. Die Spezialität der Regelungen des Fernabsatz- und Außergeschäftsraumvertragsrechts findet sich zudem in § 356c Abs. 1 BGB (zum Beginn der Widerrufsfrist erst bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung). Ungeachtet dessen verweist § 356c Abs. 2 S. 1 BGB wiederum auf die entsprechende Regelung in § 356 Abs. 1 BGB. Eine Sonderregelung für das Erlöschen des Widerrufsrechts findet sich in § 356c Abs. 2 S. 2 BGB (gegenüber der allgemeinen Regelung des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB, die an den Vertragsschluss anknüpft).

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