Auch im Revisionsverfahren kommt die ermäßige Terminsgebühr in Betracht. Da im Revisionsverfahren die Terminsgebühr bereits 1,5 beträgt (Nr. 3210 VV RVG), beläuft sich die ermäßige Terminsgebühr auf 0,8 (Nr. 3211 VV RVG). Im Übrigen kann auf die Ausführungen zum Berufungsverfahren Bezug genommen werden.

 

Beispiel 38:

Gegen seine Verurteilung i.H.v. 15.000 EUR legt der Beklagte Revision ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint sein Prozessbevollmächtigter nicht, so dass ein revisionszurückweisendes Versäumnisurteil ergeht.

Es entsteht nur die ermäßigte 0,8-Terminsgebühr nach Nr. 3210, 3211 VV RVG.

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3206, 3208 VV RVG (Wert: 15.000 EUR)   1.495,00 EUR
2. 0,8-Terminsgebühr, Nr. 3210, 3211 VV RVG (Wert: 15.000 EUR)   520,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.035,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   386,65 EUR
  Gesamt   2.421,65 EUR
 

Beispiel 39:

Gegen seine Verurteilung i.H.v. 15.000 EUR legt der Beklagte Revision ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint für den Revisionsbeklagten niemand, so dass der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt wird.

Es entsteht jetzt die volle 1,5-Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG.

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3206, 3208 VV RVG (Wert: 15.000 EUR)   1.495,00 EUR
2. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV RVG (Wert: 15.000 EUR)   975,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.490,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   473,10 EUR
  Gesamt   2.963,10 EUR

Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

ZAP 2/2015, S. 1089 – 1106

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