Erscheint im Termin weder der Gegner noch für diesen ein Anwalt und wird sofort der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt, tritt die Ermäßigung nach Nr. 3105 VV RVG ein.

 

Beispiel 1:

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Kläger nicht. Der Beklagte beantragt den Erlass eines klageabweisenden Versäumnisurteils, das dann auch ergeht. Der Gegenstandswert beträgt 8.000 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 8.000 EUR)   592,80 EUR
2. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104, 3105 VV RVG (Wert: 8.000 EUR)   228,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 840,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   159,75 EUR
  Gesamt   1.000,55 EUR

Erforderlich ist lediglich, dass ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird. Ob das Versäumnisurteil dann auch ergeht, oder dessen Erlass möglicherweise wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung des Gegners abgelehnt wird, ist unerheblich. Das gleiche gilt, wenn das Gericht das beantragte Versäumnisurteil nicht erlässt, weil es die Klage als unschlüssig ansieht. Auch dann entsteht nur eine 0,5-Terminsgebühr.

 

Beispiel 2:

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte nicht. Der Kläger beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils. Das Gericht lehnt mangels Schlüssigkeit der Klage den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils ab (§§ 335 ZPO).

Zu rechnen ist wie in Beispiel 1.

Ebenso entsteht nur die ermäßigte Terminsgebühr, wenn kein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird, sondern ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung.

 

Beispiel 3:

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte nicht. Der Kläger beantragt Vertagung.

Zu rechnen ist wie in Beispiel 1.

Gleichfalls ist so zu rechnen, wenn bei Säumnis des Gegners von Amts wegen eine Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung ergeht.

 

Beispiel 4:

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte nicht. Der Kläger stellt keinen Antrag. Das Gericht beschließt das Ruhen des Verfahrens.

Zu rechnen ist wie in Beispiel 1.

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