(BGH, Urt. v. 25.11.2014 – XI ZR 169/13) • Gibt es bei Inhaberschuldverschreibungen mit 100-prozentigem oder mit bedingtem Kapitalschutz bezogen auf das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte oder Barrierepuffer ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin, verbunden mit dem Risiko eines teilweisen oder völligen Kapitalverlusts, ist dies eine für die Anlageentscheidung eines an Zertifikaten mit Kapitalschutz interessierten Anlegers wesentliche Anleihebedingung. Ein solches Sonderkündigungsrecht als zusätzliche einseitige Einwirkungsbefugnis der Emittentin schafft für den Anleger ein zusätzliches Risiko, dessen Kenntnis für die Anlageentscheidung zum Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate wesentliche Bedeutung hat. Daher ist eine Kunde durch die ihn beratende Bank darüber ungefragt aufzuklären. Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Ansicht schafft ein Sonderkündigungsrecht als zusätzliche einseitige Einwirkungsbefugnis der Emittentin auf die Rahmenbedingungen für den Anleger ein zusätzliches Risiko (Podewils in ZHR 174 [2010], S. 192 f.), das dem Wesensmerkmal des Kapitalschutzes diametral entgegensteht. Denn der im Kündigungsfall von der Berechnungsstelle der Emittentin festzulegende kostenbereinigte Marktwert der Zertifikate könne den Anlagebetrag unterschreiten, dessen Garantie dann gerade entfalle.

ZAP EN-Nr. 56/2015

ZAP 2/2015, S. 58 – 58

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