Ferner wird § 3 BetrAVG insoweit eine Änderung erfahren, als künftig Abfindungen nach Vorgabe der Mobilitätsrichtlinie grundsätzlich nur mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten erfolgen dürfen. Dies würde die bislang in § 3 Abs. 2 BetrAVG enthaltene einseitige Abfindungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber bei sog. Bagatellleistungen obsolet machen. Ein derartiger Ausschluss der Abfindungsmöglichkeit betragsmäßig niedriger Anwartschaften wäre den Arbeitgebern in Deutschland gerade vor dem Hintergrund der durch die gleichzeitige Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen zwangsläufig entstehenden unverfallbaren Anwartschaften bei kurzer Laufzeit und damit auch mit entsprechend geringer Höhe nicht zu vermitteln. Von daher wird der Gesetzgeber von dem ihm im Rahmen der Mobilitätsrichtlinie eingeräumten Recht Gebrauch machen und diese Änderung ausschließlich auf solche Arbeitgeberwechsel beschränken, die einen EU-grenzüberschreitenden Bezug haben und bei den der Wechsel ins EU-Ausland innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem deutschen Arbeitgeber erfolgt.

 

Hinweis:

Wechselt dagegen ein Arbeitnehmer innerhalb Deutschlands seinen Arbeitgeber, wird daher der Arbeitgeber auch künftig sog. Bagatellanwartschaften einseitig abfinden können.

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