(BVerfG, Beschl. v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/12) • Einem Landtagsabgeordneten und Delegierten zur Bundesversammlung steht von Verfassungs wegen kein organschaftliches Recht zu, die Wahl der von anderen Ländern in die Bundesversammlung entsandten Delegierten zu rügen und die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Bundesversammlung auf den Prüfstand zu stellen. Ein Antrag, der auf die Erklärung der Ungültigkeit der Bundespräsidentenwahl und auf eine Wiederholungswahl abzielt, ist unmittelbar auf eine im Organstreitverfahren unzulässige Rechtsgestaltung und den Ausspruch einer Verpflichtung gerichtet und damit unzulässig. Die Abgabe der Stimmen und ihre Auszählung in der Bundesversammlung bedürfen keines Rede- und Antragsrechts. Hinweis: Mit dieser Begründung hat das BVerfG den Antrag eines mecklenburg-vorpommerschen Landtagsabgeordneten der NPD, der im Wege des Organstreitverfahrens versucht hatte, die Wahl Joachim Gaucks zum Bundespräsidenten im März 2012 für ungültig erklären und eine Wiederholungswahl anordnen zu lassen, für unzulässig und teilweise auch für offensichtlich unbegründet erklärt.

ZAP EN-Nr. 77/2015

ZAP 2/2015, S. 64 – 64

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