(OLG Dresden, Beschl. v. 25.11.2014 – 5 W 1310/14) • Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist – ebenso wie bei einer Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 ZPO – der Rechtsgedanke aus § 93 ZPO zu berücksichtigen. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten (hier: eines Mieters) setzt danach voraus, dass der Kläger (hier: ein Vermieter) subjektiv Veranlassung hatte, die Klage zu erheben. Für die Erhebung einer Räumungsklage besteht allerdings dann subjektiv keine Veranlassung, wenn der Mieter vor deren Erhebung ankündigt, zu einem Termin räumen zu wollen, welcher derart kurz hinter dem Zeitpunkt der Einreichung der Räumungsklage liegt, dass der Vermieter vernünftigerweise nicht davon ausgehen kann, dass die sofortige Einleitung des gerichtlichen Räumungsverfahrens ihn seinem Ziel der tatsächlichen Räumung näher bringt. In diesem Sonderfall ist es dem Vermieter zuzumuten, den angekündigten Räumungstermin abzuwarten.

ZAP EN-Nr. 91/2015

ZAP 2/2015, S. 68 – 68

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