(VGH Bayern, Beschl. v. 20.11.2014 – 22 ZB 1829/14) • Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der "Faustformel", wonach bei einem Abstand von mindestens dem Dreifachen der Anlagengesamthöhe zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage i.d.R. keine optisch bedrängende Wirkung zu befürchten sei. Zwar werden Windkraftanlagen heutzutage nicht nur mit wesentlich größeren Rotoren, sondern auch mit höheren Masten und dadurch größeren Gesamthöhen gebaut; die stärkere optische Wirkung des Rotors fließt aber mit den größeren Gesamthöhen in die Faustformel ein. Zudem bedarf es auch bei Anwendung dieser Faustformel stets noch der Prüfung im konkreten Einzelfall dahingehend, ob womöglich trotz der (bei Anwendung der Faustformel) ausreichenden Abstände eine optisch belastende Wirkung, insb. durch den Rotor und dessen Drehbewegung, vorliegt.

ZAP EN-Nr. 81/2015

ZAP 2/2015, S. 65 – 65

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