(LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.4.2015 – L 4 AS 137/15 B ER) • Da ein Geldzufluss aus einem Darlehen, das mit einer zivilrechtlich wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet ist, für den Bezug von Leistungen als Arbeitssuchender nach im SGB II nicht als bedarfsminderndes Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urt. v. 17.6.2010 – B 14 AS 46/09 R, BSGE 106, 185 = NJW 2011, 875), sind an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit des Darlehensvertrags nicht nur unter Verwandten, sondern auch unter Bekannten strenge Anforderungen zu stellen, um das Darlehen eindeutig von einer Schenkung oder einer sonstigen nicht rückzahlbaren Unterstützungshandlung abzugrenzen. Hinweis: Bei der Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können die Kriterien des (steuerlichen) Fremdvergleichs herangezogen werden (vgl. BFH, Urt. v. 4.6.1991 – IX R 150/05, BFHE 165, 53) und bei der Frage der Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 11 SGB II gewürdigt werden. Dabei ist die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten ein Indiz (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 22). Im Streitfall hatten sich die beiden mit mehreren Firmen selbständig tätigen und als Betriebs- und Steuerfachwirtin bzw. Volkswirt diplomierten Antragsteller nicht nur die geforderten Banknachweise unvollständig oder teilweise geschwärzt erbracht, sondern auch die Existenz anderer vom Bundeszentralamt für Steuern ermittelter Konten schlichtweg bestritten; hinzu kam, dass die private Darlehensgeberin kurz nach Vergabe eines ersten Darlehens ein weiteres über 20.000 EUR ausgereicht hatte, obwohl eine Tilgung bislang ausblieb, was nach Ansicht des Senats Zweifel selbst dann an der Ernsthaftigkeit der vertraglichen Darlehensabrede begründete, wenn die Darlehensgeberin zuvor eidesstattlich versichert habe, die Darlehen über 35.000 EUR bzw. 20.000 EUR seien zweckgebunden erfolgt und stellten keine Schenkung dar.

ZAP EN-Nr. 761/2015

ZAP 2/2015, S. 1068 – 1069

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge