(OLG Saarbrücken, Urt. 17.6.2015 – 2 U 84/13) • Das arglistige Verschweigen eines Sachmangels durch einen Mitverkäufer hindert denjenigen Verkäufer, der selbst nicht arglistig gehandelt hat und der sich die Arglist des Mitverkäufers auch nicht gem. § 166 BGB zurechnen lassen muss, grds. nicht daran, sich gegenüber dem Käufer auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Eine andere Sichtweise wäre mit dem die Gesamtschuld prägenden Grundsatz der Einzelwirkung von Tatsachen (§ 425 BGB) nicht zu vereinbaren und würde zudem dem Verkäufer, der unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Arglist einzustehen hat, ungerechtfertigt die Rechte aus dem Haftungsausschluss nehmen. Umgekehrt ist der Käufer auch in einem solchen Fall nicht rechtlos gestellt, da er den arglistigen Verkäufer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Hinweis: Die Rechtsfrage, ob sich bei einer Verkäufermehrheit ein Verkäufer nicht auf einen vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann, wenn lediglich ein anderer Verkäufer arglistig gehandelt hat, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet und ist für das neue Schuldrecht höchstrichterlich noch nicht geklärt. Der Senat hat die Revision zugelassen.

ZAP EN-Nr. 738/2015

ZAP 2/2015, S. 1061 – 1061

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge