(OLG Köln, Beschl. v. 3.7.2015 – 2 Ws 400/15) • Dem Verteidiger steht für seine Tätigkeit in der Berufungsinstanz keine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV RVG zu, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurücknimmt. Der Angeklagte mag ein Interesse daran haben, allgemeine Informationen über den Fortgang des Verfahrens zu erhalten. Gibt der Verteidiger einen kurzen Hinweis auf die Rechtslage und den weiteren Verfahrensgang, ist dies aber bereits mit den Gebühren für die Vorinstanz abgegolten. Das ist deswegen gerechtfertigt, weil der Verteidiger, der schon in der Vorinstanz tätig war, sich die notwendigen Kenntnisse bereits in diesem Rechtszug verschafft hat und sonst keinerlei Tätigkeit mehr für diesen Hinweis entfalten muss.

ZAP EN-Nr. 773/2015

ZAP 2/2015, S. 1072 – 1072

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