(EuGH, Urt. v. 15.1.2015 – C-573/13) • Ein elektronisches Buchungssystem muss gem. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 v. 24.9.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3) bei jedem Flug ab einem Flughafen der Union, dessen Preis angezeigt wird, von Anfang an den zu zahlenden Endpreis ausweisen. Hinweis: Damit hat der EuGH auf Vorlage des BGH die Praxis von Air Berlin für europarechtswidrig erklärt, den Endpreis nicht für alle im Buchungssystem angezeigten passenden Verbindungen anzuzeigen, sondern nur für die von Air Berlin vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung. Dies genüge nicht den von der Bestimmung aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten.

ZAP EN-Nr. 50/2015

ZAP 2/2015, S. 56 – 56

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