(FG Münster, Urt. v. 13.5.2015 – 10 K 1207/13) • Bei der Vermietung von Immobilien liegen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern aus Gewerbebetrieb vor, wenn die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr hat. Dies ist der Fall, wenn Kern der auf Gewinn gerichteten Tätigkeit nicht eine ertragbringende Vermögensanlage, sondern die vorteilhafte Nutzung einer Marktchance ist. Hinweis: Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und bloßer Vermögensverwaltung ist zu beachten, dass nicht bereits jede Sonderleistung oder allein der Abschluss befristeter Mietverträge über mehrere möblierte Wohnräume der Vermietungstätigkeit gleich ein gewerbliches Gepräge gibt. Andererseits kann die Vermietung von Wohnheimen auch dann gewerbliche Tätigkeit sein, wenn ein Wohnheim nur an einen Mieter vermietet wird.

ZAP EN-Nr. 765/2015

ZAP 2/2015, S. 1070 – 1070

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