(OLG Oldenburg, Beschl. v. 4.8.2015 – 2 Ss OWi 142/15) • Zu der Frage, ob bei der Feststellung des analytischen Grenzwertes von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) während der Fahrt auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß bzgl. des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu schließen ist, solange nicht reale Anhaltspunkte vorliegen, die diesen Rückschluss entkräften und das Tatgericht veranlassen müssen, sich mit der Möglichkeit eines abweichenden Tatverlaufs auseinanderzusetzen (§ 24a Abs. 2 S. 2 StVG).

ZAP EN-Nr. 766/2015

ZAP 2/2015, S. 1070 – 1070

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