(VG Köln, Urt. v. 2.12.2014 – 7 K 50/14) • Die Regelungen zur Beitragspflicht in den §§ 30, 11 und 11a der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1.9.2013 verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere statuiert § 11a Abs. 2 S. 1 der Satzung kein Berufsverbot für den kinderbetreuenden Elternteil. Hinweis: Vgl. zu dieser Thematik auch den Übersichtbeitrag "Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Befreiung von Syndikusanwälten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung" von Huff ZAP F. 23, S. 993.

ZAP EN-Nr. 89/2015

ZAP 2/2015, S. 67 – 67

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