(OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.5.2015 – 9 U 206/13) • Eine Bank ist im Rahmen der Anlageberatung grds. nicht verpflichtet, ihre Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit von ihr selbst emittierten Produkten Gewinne erzielt. Anders als bei einem Zins-Swap-Geschäft liegt bei einem Capped-Bonus-Zertifikat ein Interessenkonflikt der Bank nicht vor, dass einer an einer spiegelbildlichen Gegenüberstellung von Gewinnen und Verlusten der an dem Geschäft beteiligten Parteien fehlt. Daher besteht auch keine Beratungspflicht über einen Interessenkonflikt. Hinweis: Nach der hier vom OLG Düsseldorf vertretenen Ansicht bestimmen sich die Anforderungen an eine objektgerechte Beratung neben der Komplexität und Funktionsweise des konkret empfohlenen Anlageprodukts maßgeblich auch nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Anlegers, d.h. seiner Aufklärungsbedürftigkeit. Hierbei kann zu berücksichtigen sein, dass es sich bei dem Anleger um ein mittelständisches Unternehmen handelt, das sich nicht nur als Beteiligungsgesellschaft u.a. mit dem "börslichen und außerbörslichen Erwerb von Anteilen an Aktiengesellschaften im In- und Ausland zu vorübergehendem oder dauerndem Besitz" befasst und bei dem deshalb über das Grundwissen eines Privatanlegers hinausgehende Kenntnisse der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie der Strukturen, Marktmechanismen und Entwicklungen im Börsenhandel vorausgesetzt werden dürfen. Der Senat weist außerdem darauf hin, dass ein Anleger seine Risikobereitschaft grds. jederzeit ausdrücklich oder konkludent, auch lediglich partiell hinsichtlich einzelner Anlagen, ändern kann.

ZAP EN-Nr. 745/2015

ZAP 2/2015, S. 1063 – 1064

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