(VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.9.2022 – 12 S 1365/22) • Mit Blick auf das Nutzungserfordernis des elektronischen Rechtsverkehrs ist die vom unzuständigen Verwaltungsgericht bis zum 31.12.2021 noch formwahrend möglich gewesene postalische Weiterleitung einer anwaltlichen Beschwerdebegründung nicht mehr geeignet, einen fristwahrenden Eingang beim Rechtsmittelgericht zu bewirken. Es gehört auch nicht zum ordentlichen Geschäftsgang eines Verwaltungsgerichts, elektronisch eingereichte Schriftsätze – in einem noch mit Papierakten geführten Verfahren – elektronisch weiterzuleiten.

ZAP EN-Nr. 687/2022

ZAP F. 1, S. 1097–1097

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