(LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.6.2020 – 1 TA 51/20) • Ein Rechtsanwalt ist seit Inkrafttreten des § 46g ArbGG zum 1.1.2020 in Schleswig-Holstein nicht zur Vertretung bereit i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO, wenn seine Beiordnung i.R.d. Prozesskostenhilfe sich auf die Fertigung von Schriftsätzen und die Vertretung der Partei in der mündlichen Verhandlung beschränken soll, er aber insb. nicht bereit ist, Schriftsätze auf elektronischem Weg einzureichen und in Empfang zu nehmen und ein elektronisches Empfangsbekenntnis abzugeben. Gelegentliche Störungen bei der Nutzung des beA sind vom Gesetzgeber gesehen worden. Ihnen ist durch die Regelung in § 46 S. 3 ArbGG ausreichend Rechnung getragen worden.

ZAP EN-Nr. 536/2020

ZAP F. 1, S. 1116–1116

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