(BGH, Beschl. v. 30.7.2019 – 5 StR 288/19) • Wird in der Hauptverhandlung ein Vermerk über ein außerhalb der Hauptverhandlung geführtes Verständigungsgespräch verlesen, ist der Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a S. 2 StPO genügt, wenn der Vermerk durch die Angabe der Aktenfundstelle unverwechselbar bezeichnet wird.

ZAP EN-Nr. 640/2019

ZAP F. 1, S. 1115–1115

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