(EuGH, Urt. v. 24.9.2019 – C-507/17) • Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen. Er ist jedoch verpflichtet, sie in allen mitgliedstaatlichen Versionen vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Internetnutzer davon abzuhalten, von einem Mitgliedstaat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen. Hinweis: In diesem Fall ging es um eine Sanktion i.H.v. 100.000 EUR gegen die Google Inc. wegen der Weigerung des Unternehmens, in Fällen, in denen es einem Auslistungsantrag stattgibt, die Auslistung auf sämtliche Domains seiner Suchmaschine anzuwenden.

ZAP EN-Nr. 647/2019

ZAP F. 1, S. 1116–1116

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