Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Eine stundenscharfe Berechnung des Vorlaufs findet nicht statt (BVerwG DAR 2018, 398 Ls. = NZV 2018, 438 [Schubert]). Wird ein mobiles Halteverbotsschild von einem Privaten (hier den Mitarbeitern einer privaten Firma) zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum aufgestellt, ohne dass dem eine nach Ort und Zeit konkretisierte Anordnung oder Genehmigung der Verkehrsregelung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zugrunde liegt, ist das Halteverbot nicht rechtswirksam angeordnet. Vom Halter eines dort geparkten Fahrzeugs kann die Behörde den Ersatz von Abschleppkosten nicht verlangen (VG Neustadt/Weinstraße NZV 2018, 199 [Koehl]). Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Zwei eingeschlagene Scheiben stellen regelrecht eine Einladung für unbefugten Zugriff dar (VG Münster NZV 2018, 392 [Koehl]).

 

Abschließender Hinweis:

Zu den verwaltungsrechtlichen Folgen des "Dieselskandal" s. BVerwG (NJW 2018, 2067 = DAR 2018, 219; NJW 2018, 2074 = zfs 2018, 235; zu den Rechtsgrundlagen für solche Verkehrsverbote Will NZV 2018, 393): Erweist sich ein auf bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte beschränktes Verkehrsverbot für (bestimmte) Dieselfahrzeuge als die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerten, verlangt Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG diese Maßnahme zu ergreifen. Die Anordnung eines Verkehrsverbots muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein streckenbezogenes Verbot für (bestimmte) Dieselfahrzeuge geht seiner Eingriffsintensität nach nicht über straßenverkehrsrechtlich begründete Durchfahr- und Halteverbote hinaus, mit denen Autofahrer und Anwohner stets rechnen und die sie grundsätzlich hinnehmen müssen. Sondersituationen insbesondere für Anwohner ist durch Ausnahmeregelungen Rechnung zu tragen.

Autor: Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum

ZAP F. 9 R, S. 1093–1110

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge