(BGH, Urt. v. 18.7.2018 – IV ZR 68/17) • Versicherungsverträge sind nicht nach dem Antragsmodell, sondern im Policenmodell geschlossen worden, wenn der Versicherer bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 S. 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation nicht vollständig erteilt hat. Es kommt grds. auch dann zur Anwendung des Policenmodells, wenn nur einzelne Informationen bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht erteilt worden sind. Wurde ein Versicherungsvertrag mangels vollständiger Verbraucherinformation im Policenmodell abgeschlossen, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer über das ihm zustehende Widerspruchsrecht zu belehren. Hat der Versicherungsnehmer eine solche Widerspruchsbelehrung nicht erhalten, so besteht das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. fort.

ZAP EN-Nr. 612/2018

ZAP F. 1, S. 1089–1089

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