(LG Würzburg, Beschl. v. 13.9.2018 – 11 O 1741/18 UWG) • Die Normen der DSGVO sind Marktverhaltensregeln i.S.v. § 3a UWG. Verstöße gegen die Normen der DSGVO können von einem Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt und das weitere Betreiben der Homepage untersagt werden. Hinweis: Abgemahnt wurde eine Rechtsanwältin durch einen Kollegen, da die auf ihrer Kanzlei-Website veröffentlichte Datenschutzerklärung nicht datenschutzkonform war und gegen Art. 13 DSGVO verstieß (zu den Praxisfallen im Datenschutzrecht s. Rohrlich F. 23, S. 1151 – in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 625/2018

ZAP F. 1, S. 1092–1092

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