Pädophile Priester gibt es weltweit: in Deutschland, in den USA, in Irland und in Australien – um nur einige Länder zu nennen. Nachdem 2010 eine größere Zahl von Missbrauchsfällen in der katholischen Kirche bekannt wurde, ist eine Studie, die die Missbrauchsfälle im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz zwischen 1946 und 2014 dokumentiert, veröffentlicht worden. Die katholische Kirche spricht von fast 3.680 Opfern sexueller Übergriffe durch Priester, Diakone und Ordenspriester; die Zahl der Täter wird auf 1.670 beziffert.

Es herrschen Empörung und Unverständnis über die Nachsicht, die die zuständigen Vorgesetzen der mutmaßlichen Täter bei der Behandlung der skandalösen Vorfälle gezeigt haben: Die Kirche versucht so lange wie möglich, die Verfolgung der Missbrauchsfälle zu verschweigen und dadurch die Aufklärung zu verhindern. Im katholischen Irland ist es ihr z.B. in zahllosen Fällen gelungen, straffällig gewordene Priester der Verfolgung durch die zuständigen Behörden zu entziehen.

Auch wenn das sog. Klerikerprivileg, wonach Priester der weltlichen Gerichtsbarkeit entzogen sein sollten, im Codex von 1983 nicht mehr ausdrücklich erwähnt wurde, kann man sich doch des Eindrucks nicht erwehren, dass die katholische Kirche straffällig gewordene Priester den staatlichen Behörden zu entziehen versucht.

Zwar hat die Deutsche Bischofskonferenz 2002 angeordnet, Fälle von Missbrauch von Kindern an interner Stelle zu melden. Bei Bestätigung des Verdachts, werden – nach Strafurteil des kirchlichen Gerichts – Strafmaßnahmen eingeleitet. Außerdem wird dem Priester geraten, sich bei der Staatsanwaltschaft selbst anzuzeigen.

Aber: Zur Verfolgung von Sittlichkeitsdelikten gab und gibt es keine verbindlichen Regeln. Das deutsche Recht bestimmt in §§ 138, 139 StGB, wann eine geplante Straftat angezeigt werden muss. Ob der moralische Anspruch einer Kirche eine Anzeige verlangt, dürfte zweifelhaft sein. Die katholische Kirche hat eine jahrhundertalte Strafgerichtsbarkeit. Das Problem pädophiler Priester ist nirgendwo geregelt. Eine Norm, die von den Vorgesetzten kirchlicher Instanzen verlangt, bekannt gewordene Straftaten den Staatsanwaltschaften zu melden, gibt es nicht. Nach § 138 StGB sind nur geplante Straftaten anzuzeigen. Ein Zwang zur Meldung besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Kirche durch ihr Verhalten (mit-)verursacht, dass sich die Missbräuche weiterverbreiteten.

Ist das Verhalten der katholischen Kirche als Gnadenerweis zu verstehen? Der Täter vertraut sich seinem zuständigen kirchlichen Ordinarius – Papst, Bischof bzw. höherer Oberer – an, beichtet seine Tat und bittet um Gnade. Ergeht dann Gnade vor Recht?

Kodalle versucht dieses Problem dergestalt zu lösen, indem er vorschlägt, dass die Bestimmungen des Katechismus für die Gültigkeit des Beichtsakraments nur konsequent mit den Erfordernissen des Rechtstaats verbunden werden müssten (vgl. Die Zeit v. 25.2.2010 Nr. 9). Ein Beichtvorgang ist nach kirchlicher Lehre nur dann als gültig anzuerkennen, wenn der Sünder seine Schuld aufrichtig bereut, seine Reue "echt" ist, er die ihm auferlegte Buße annimmt und soweit möglich Wiedergutmachung leistet oder sich darum bemüht. Ein Beichtvater, der die Geschädigten einer Tat im Blick zu halten hat, brauche – so Kodalle – dem Täter als Teil der Buße nur aufzuerlegen, sich freiwillig den Gerichten zu stellen und die mögliche Strafe zu akzeptieren. Kein Sünder könnte auf Gottes Gnadenerweis bauen, wenn er es unterließe, sich gemäß dem Bußauftrag mit den Rechtsorganen des Staates in Verbindung zu setzen.

Ich halte diesen Vorschlag für problematisch: Denn er würde die Entscheidung darüber, wer straffällig gewordene Priester zur gerechten Bestrafung führt, den zuständigen staatlichen Behörden entziehen.

Es gibt keinen "Gnadenschatz" der katholischen Kirche, der Normen des staatlichen Rechts außer Kraft setzt, weil sie nachrangig sind. "Gnade vor Recht" in Missbrauchsfällen würde von Zufälligkeiten abhängen und die Verfolgung dieser Straftaten erheblich erschweren. Das Wohl des Kindes steht über dem Bestreben der Kirche, durch Verschweigen der Verfehlungen ihren Ansehensverlust möglichst gering zu halten.

Eine Bewältigung der Missbrauchskrise erfordert, dass sichergestellt wird, dass die zuständige staatliche Stelle (Staatsanwaltschaft) über den Sachverhalt zeitnah und vollständig unterrichtet wird.

Autor: PräsSG a.D. Dr. Klaus Louven, Geldern

ZAP F., S. 1079–1080

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