I. Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes

Die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dann ihre Grenze, wenn der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, von seinen Einkünften ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den geforderten Elternunterhalt zu leisten. Dabei sind vorrangige Unterhaltsansprüche (vgl. § 1609 BGB) vorab zu berücksichtigen, so für minderjährige/volljährige Kinder sowie den Unterhalt des eigenen Ehegatten. Für die Frage der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes spielt einmal das Einkommen und ggf. das Vermögen des Kindes eine Rolle, aber auch unterhaltsrechtlich anzuerkennende Abzugspositionen sowie der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen.

1. Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen

Beim Elternunterhalt gelten die allgemeinen Grundsätze der Einkommensfeststellung. Dabei sind für die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit alle tatsächlich erzielten Einkünfte heranzuziehen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlass sie erzielt werden. In der Praxis sind dies in erster Linie Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Lohn, Gehalt). Unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte sind aber auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung.

Zu beachten ist immer der Grundsatz der Gleichzeitigkeit (Kongruenz) von Unterhaltsbedürftigkeit des Elternteils und Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes (BVerfG FamRZ 2005, 1051). Daher sind für die Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit auch die aktuellen Einkünfte des Pflichtigen heranzuziehen. Soll Unterhalt für die Vergangenheit festgesetzt werden, sind dagegen die Einkünfte aus dem entsprechenden Zeitraum der Vergangenheit maßgeblich. Der Zeitraum der Einkommenserfassung muss sich also mit dem Zeitraum der Bedürftigkeit decken.

Wenn der Unterhaltspflichtige – sei es durch eine neue Arbeitsstelle, einen Lottogewinn oder eine Erbschaft – erst in einem späteren Zeitpunkt leistungsfähig wird, hat dies keine Auswirkungen auf zurückliegende Zeiträume. Geht es um Unterhaltsrückstände, ist folglich das Einkommen maßgeblich, das im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielt worden ist.

Geht es um laufenden (und damit auch zukünftigen) Unterhalt, wird das aktuelle Einkommen auf der Basis des letzten Durchschnittseinkommens zugrunde gelegt. Bei Lohn- und Gehaltsempfängern wird dabei das Durchschnittseinkommen aus den letzten 12 zusammenhängenden Monaten gebildet. Bei Selbstständigen wird generell ein längerer Zeitraum von drei bis fünf Jahren angesetzt. Für die Berechnung des zukünftigen Unterhalts stützt sich eine in die Zukunft gerichtete Prognose auf die Faktenlage in der Vergangenheit. In Abzug zu bringen sind die jeweils aktuellen gesetzlichen Abzüge (Steuern, Soziallasten usw.).

 

Praxishinweis:

Sind aber bereits in diesem Zeitpunkt der Ermittlung des Unterhalts mit ausreichender Sicherheit Veränderungen, die sich auf die Höhe des Einkommens und damit auch auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit auswirken (wie z.B. der Renteneintritt), abzusehen, sollte dies im aktuellen Rechtsstreit geltend gemacht werden.

2. Anerkennung von Verbindlichkeiten

Bei der Frage, ob und in welcher Höhe Verbindlichkeiten vom Einkommen des Verpflichteten mindernd abgezogen werden können, gelten im Bereich des schwach ausgestalteten Elternunterhalts weitaus weniger strenge Grundsätze als beim Ehegattenunterhalt oder gar beim Unterhalt minderjähriger Kinder mit der verschärften Haftung des § 1603 Abs. 2 BGB.

Der Unterhaltspflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen (BGH, Beschl. v. 18.1.2017 – XII ZB 118/16, ZAP EN-Nr. 253/2017 = FamRZ 2017, 519; v. 7.8.2013 – XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554 Rn 39).

Häufig setzt das Sozialamt nur pauschale Abzüge an. Es lohnt sich daher, die konkreten Lebensumstände des Mandanten genau zu ermitteln und nachzuweisen. Für den Lebensstandard charakteristische Ausgaben können den Rückgriff des Sozialamtes zusätzlich schmälern. Dazu gehören etwa Vereinsmitgliedschaften, Kinderbetreuungskosten oder regelmäßige Urlaubsreisen.

a) Abzug von Unterhaltsverbindlichkeiten

Vom Einkommen sind immer die Unterhaltsverbindlichkeiten gegenüber vorrangig Unterhaltsberechtigten (§ 1609 BGB) abzuziehen, also dem eigenen Ehegatten, seinen eigenen Kindern sowie der unverheirateten Mutter eines Kindes des Verpflichteten (§ 1615 Abs. 1 BGB).

b) Abzug des Familienunterhalts des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes

Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, ist auch der Anspruch seines Ehegatten auf Familienunterhalt als – vorrangige – Abzugsposition zu berücksichtigen. Dies wird in der Praxis dadurch realisiert, dass für den Ehegatten ein eigenständiger Selbstbehaltssatz in die Berechnung eingestellt wird (s. unten 7.).

c) Berücksichtigung von geleistetem Naturalunterhalt

Auch an eine andere Person geleisteter Naturalunterhalt hat für die Fähigkeit zur Leistung von Elternunterhalt Bedeutung.

 

Beispiel:

(nach BGH, Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 338/17, FamRZ 2017, 711)

Das Sozialamt macht Elternunterhalt gegen...

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