(BGH, Beschl. v. 8.5.2017 – GSSt 1/17) • Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 244, 259 StPO) ist entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den BGH entwickelten Grundsätzen weiterhin zulässig; sie schließt bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tatbestands der Geldwäsche (§ 261 StGB) einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus.

ZAP EN-Nr. 662/2017

ZAP F. 1, S. 1123–1123

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