(BGH, Beschl. v. 6.9.2017 – XII ZB 660/14) • Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne Mutter des Kindes. Mutter eines Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat. Darauf, dass er bei der Geburt des Kindes keine „Frau“ im Rechtssinne mehr gewesen ist, kommt es für die statusrechtliche Zuordnung nicht an. Er ist daher sowohl im Geburtenregister des Kindes als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden – sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind – als „Mutter“ mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen.

ZAP EN-Nr. 644/2017

ZAP F. 1, S. 1118–1118

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