(BGH, Urt. v. 25.7.2017 – X ZR 71/16) • Bei Reiseverträgen wird – ohne weitere Voraussetzungen – grds. eine Anzahlungsquote in Höhe von 20 % des Reisepreises als zulässig angesehen. Darüber hinausgehende Anzahlungsverpflichtungen sind nicht ausgeschlossen, bedürfen aber einer weitergehenden Rechtfertigung. Eine 20 % des Reisepreises übersteigende Anzahlung bei Vertragsschluss kann für Reisen einer bestimmten Kategorie in allgemeinen Reisebedingungen nur dann wirksam vorgesehen werden, wenn eine der verlangten Anzahlung entsprechende Vorleistungsquote des Reiseveranstalters für Reisen dieser Kategorie repräsentativ ist. Die Anzahlung muss für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, angemessen sein.

ZAP EN-Nr. 636/2017

ZAP F. 1, S. 1116–1116

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