Ein täglicher Konsum von Cannabis, das zu einem beträchtlichen Teil illegal beschafft wird, schließt grundsätzlich nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung aus, auch wenn der Betroffene aufgrund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG im Rahmen einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie Medizinal-Cannabis aus der Apotheke erwerben darf (VGH Mannheim VRS 131, 207 = NZV 2017, 291 [Koehl]).

 

Hinweis:

Die Einnahme von Cannabis als Medikament und die Teilnahme am Straßenverkehr erörtert Koehl (DAR 2017, 313).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden (OVG Koblenz VRS 131, 278; OVG Schleswig NZV 2017, 294 [Gail]; OVG Lüneburg NJW 2017, 1129 [Ls.]). Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kfz unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gem. § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Vielmehr sieht § 14 Abs. 1 S. 3 FeV hierfür die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor (VGH München DAR 2017, 417 m. Bespr. Koehl 378 = zfs 2017, 413). Die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (VGH München NZV 2017, 246 [Koehl]).

 

Hinweis:

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einmaligen Konsums harter Drogen und dem Verteidigungsansatz der "unwissentlichen und unwillentlichen Einnahme" näher Urbanzyk (DAR 2017, 422). Zum Konsum von Khat VGH München (DAR 2017, 341 = NZV 2017, 198 [Gail]).

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