(BGH, Urt. v. 19.7.2017 – VIII ZR 278/16) • In Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, kann der Käufer grds. schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird. Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Auffassung kann der Käufer eines mangelhaften Fahrzeugs nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung der Transportkosten für den Transport des Fahrzeugs zum Geschäftssitz des Verkräufers beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10).

ZAP EN-Nr. 633/2017

ZAP F. 1, S. 1115–1116

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