(OLG Frankfurt, Urt. v. 28.7.2016 – 6 U 93/15) • Die Einwilligung eines Verbrauchers in Werbeanrufe bzw. Werbe-E-Mails ist nur dann wirksam, wenn seine Willensbekundung ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Die zwecks Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel im Internet eingeholte Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefon- und E-Mail-Werbung ist daher unwirksam, wenn die Erklärung sich auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und jedenfalls für einen Teil dieser Unternehmen die Geschäftsbereiche so unbestimmt formuliert sind, dass nicht klar wird, für welche Produkte und Dienstleistungen die Einwilligungserklärung in die Werbung abgegeben wird. Eine solche verlangte Einwilligungserklärung stellt zugleich eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
ZAP EN-Nr. 738/2016
ZAP F. 1, S. 1109–1110
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