(BGH, Urt. v. 19.7.2016 – VI ZR 491/15) • Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Hinweis: Vorliegendes Urteil verdeutlicht den Umfang der Darlegungslast zur Höhe von Sachverständigenkosten insb. für den Fall, dass die Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten abgetreten wird. Nach Auffassung des BGH führt auch die subjektbezogene Schadensbetrachtung nicht dazu, dass der Versicherer dem Geschädigten auf Zahlung eines ggf. überhöhten Sachverständigenhonorars haftet, ohne dass die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten (zunächst) genügend dargelegt wird. Wenn der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vorlegt, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen kann. Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen.

ZAP EN-Nr. 720/2016

ZAP F. 1, S. 1105–1105

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