(LG Bonn, Urt. v. 23.8.2016 – 8 S 5/16) • Der Teilnehmer einer Seereise kann eine Minderung des Reisepreises wegen an Bord durchgeführter Filmarbeiten zu einer Fernsehserie nicht verlangen, wenn der konkret festzustellende Umfang der damit verbundenen Belästigungen die Grenze der Unannehmlichkeit für den Reisenden nicht überschreitet. Es ist grds. nicht zu beanstanden, wenn auf einem Kreuzfahrtschiff Dreharbeiten für einen Film bzw. eine Fernsehserie stattfinden. Er muss hierbei allerdings gewährleisten, dass die unterschiedlichen Nutzungen miteinander kompatibel bleiben und – aus Sicht der Reisenden – die auf einem Kreuzfahrtschiff vertraglich zugesicherten bzw. üblicherweise vorhandenen Einrichtungen und Leistungen nicht beeinträchtigt werden. Der Reiseveranstalter ist auch nicht verpflichtet, dem Reisenden vor Antritt der Reise über die beabsichtigte Durchführung dieser Filmarbeiten aufzuklären.

ZAP EN-Nr. 726/2016

ZAP F. 1, S. 1106–1107

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