Die Reichweite des Anscheinsbeweises bei Parkplatzunfällen musste der BGH beurteilen (NJW 2016, 1098 m. Anm. Geipel = NZV 2016, 169 = DAR 2016, 197 m. Anm. Engel = zfs 2016, 435 m. Anm. Diehl u. Bespr. La Malfa 363 = VRR 5/2016, 7 [Küppers]). Zwei Pkw stießen auf einem öffentlichen Parkplatz beim rückwärtigen Ausparken aus gegenüberliegenden Parkbuchten Heck an Heck zusammen. Die Vorinstanzen gingen von einer hälftigen Haftungsverteilung aus. Anders der BGH: Nach der Rechtsprechung zum Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 5 StVO spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß kommt. Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liege aber regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere – rückwärtsfahrende – Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist. Denn es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der BGH hat diese Grundsätze kurz darauf bestätigt (NJW 2016, 1100 = NZV 2016, 198 = DAR 2016, 260 = zfs 2016, 434; zum Anscheinsbeweis bei Verwendung einer rückwärtigen Einparkautomatik AG Gelsenkirchen VRR 9/2016, 8 [Nugel]).

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