§ 1822 Nr. 12 BGB lautet: "Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts (...) zu einem Vergleich (...), es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3.000 EUR nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht."

Der wichtigste Anwendungsfall liegt nicht im Vormundschaftsrecht, sondern im Betreuungsrecht (§ 1908i Abs. 1 BGB verweist auf § 1822 BGB), wo das Betreuungsrecht zuständig ist, sowie im Pflegschaftsrecht (§ 1915 BGB verweist auch auf § 1822 BGB), vor allem bei der Nachlasspflegschaft (wo dann nach § 1962 BGB das Nachlassgericht für die Genehmigung zuständig ist). Für Testamentsvollstrecker gilt § 1822 Nr. 12 BGB nicht, er braucht keinerlei Genehmigung, wenn er einen Vergleich schließt.

Die Genehmigung ist in allen nicht vermögensrechtlichen Sachen notwendig, bei vermögensrechtlichen Sachen kommt es nicht auf den Vergleichsbetrag an, sondern auf den Streitgegenstand. Sind z.B. 4.000 EUR eingeklagt und einigt man sich auf 2.000 EUR besteht daher Genehmigungsbedürftigkeit. Die Genehmigung befreit den Anwalt nicht von der Haftung.

Will sich der Anwalt das umständliche und unsichere Genehmigungsverfahren ersparen (möglicherweise muss ein Verfahrenspfleger bestellt werden!), darf er nicht vergessen, dass der zu schließende Vergleich zuvor vom Gericht als Vorschlag ins Protokoll aufgenommen wird. Der Vorschlag muss konkret sein, z.B. Zahlen nennen; es genügt nicht der allgemeine Vermerk: "Das Gericht schlägt eine vergleichsweise Einigung vor". Der Vorschlag muss zu Beweiszwecken "schriftlich" sein oder in einem gerichtlichen Protokoll enthalten sein, er kann nicht nachgeholt werden.

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