Einigung beim Gesetzesvorhaben zur Lohngerechtigkeit

Nach längeren kontroversen Verhandlungen hat sich ein Koalitionsausschuss in Berlin Anfang Oktober auf Eckpunkte zu einem "Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern" verständigt.

Wie aus dem Bundesfamilienministerium verlautete, soll mit dem Vorhaben bekräftigt werden, dass die bestehende Lohndifferenz zwischen Männern und Frauen nicht länger zu akzeptieren ist. Darüber hinaus sollen Familien mit geringem Einkommen entlastet werden.

Immer noch verdienten Frauen im Durchschnitt 21 % weniger als Männer, so die Begründung. Auch wenn man herausrechne, dass sie häufiger in Teilzeit arbeiteten, seltener in Führungspositionen zu finden oder eher in sozialen Berufen mit geringen Verdiensten tätig seien, verbleibe immer noch eine Einkommenslücke von sieben Prozent im Durchschnitt. Damit dies nicht so bleibe, habe man sich auf folgende Eckpunkte geeinigt:

  • Auskunftsanspruch

Angestellte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten sollen einen individuellen Auskunftsanspruch erhalten. Sie sollen erfahren dürfen, wie sie im Vergleich zu anderen bezahlt werden. In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch über die Betriebsräte wahrgenommen werden, in Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag sollen sich die Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden können.

  • Prüfverfahren

Für Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten soll ein Kontrollinstrument eingeführt werden. Die entsprechenden Unternehmen werden dazu aufgefordert, mindestens alle fünf Jahre ein Prüfverfahren durchzuführen. Lageberichtspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften) ab 500 Beschäftigten sollen künftig regelmäßig über Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten.

  • Unterstützung für Familien

Der Koalitionsausschuss hat sich auch darauf verständigt, Familien mit kleinem Einkommen zu stärken: Geringverdienende erhalten danach zukünftig für ihre Kinder 362 EUR monatlich. Der Kinderzuschlag wurde bereits im Juli um 20 EUR angehoben; nun wird er zum 1.1.2017 um weitere zehn Euro auf 170 EUR monatlich erhöht. Damit soll die Situation von 250.000 Kindern in Deutschland verbessert werden. Hinzu kommt eine Anhebung des Kindergeldes auf 192 EUR für das erste und zweite Kind. Die Sätze für das dritte und vierte Kind werden auf 198 bzw. 223 EUR erhöht.

  • Verbesserung beim Unterhaltsvorschuss

Darüber hinaus will sich die Bundesregierung in Gesprächen mit den Ländern über eine Verbesserung des Unterhaltsvorschusses verständigen. Den Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Die Leistung wird für max. 72 Monate gezahlt. Ziel von Bundesfamilienministerin Schwesig ist es, die maximale Bezugsdauer aufzuheben und den Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auszudehnen.

Es ist geplant, das Gesetz noch im Dezember in das Bundeskabinett einzubringen. Verabschiedet werden soll es im Sommer 2017. Nach Inkrafttreten des Gesetzes wird es in Hinblick auf Wirksamkeit, Reichweite und dem damit verbundenen Erfüllungsaufwand evaluiert werden.

[Quelle: BMFSFJ]

Elektronisches Anwaltspostfach verzögert sich weiter

Eigentlich sollte es – nach einigen Verzögerungen aufgrund technischer aber auch juristischer Komplikationen – nun am 29. September starten: das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Technisch ist es bereits fertiggestellt, wie die Bundesrechtsanwaltsanwaltskammer (BRAK) schon vor einigen Wochen mitteilte. Auch hatte das Bundesjustizministerium mit der Rechtsanwaltsverzeichnis- und Postfachverordnung (RAVPV) Hilfestellung geleistet; die Verordnung sollte dem Start des beA noch eventuell entgegenstehende rechtliche Hindernisse beseitigen (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 15/2016, S. 766).

Ende September musste die BRAK dann aber melden, dass das beA immer noch nicht starten kann. "Wir hätten heute starten können, dürfen aber nicht", resümierte ihr Präsident Ekkehart Schäfer am 29. September. An der Inbetriebnahme gehindert sieht sich die BRAK durch zwei einstweilige Anordnungen des AGH Berlin vom Juni dieses Jahres, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln erwirkt hatten. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 13/2016, S. 663). Weil die Sicherheitsarchitektur des beA die Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, kann das System aber insgesamt nicht in Betrieb genommen werden.

Zwar hatte die Kammer beim AGH Berlin die Aufhebung der beiden einstweiligen Anordnungen beantragt. Dieses räumte jedoch erst einmal den beiden Antragstellern eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10.10.2016 ein. Und bevor der AGH Berlin die Aufhebungsanträge nicht positiv beschieden hat, will die BRAK das beA nicht in Betrieb nehmen. "Der Ball liegt nun beim AGH und den Antragstellern", so Schäfer.

[Quelle: BRAK]

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