(BGH, Urt. v. 30.7.2015 – I ZR 104/14) • Programmiert der Betreiber einer Verkaufsplattform die auf seiner Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so, dass Suchanfragen der Nutzer (hier: "Poster Lounge") automatisch in einer mit der Marke eines Dritten (hier: "Posterlounge") verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, ist nicht nur von einer Störerhaftung auszugehen. Vielmehr ist der Betreiber als Täter durch aktives Tun dafür verantwortlich, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination einen Treffereintrag generiert, der über einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetplattform des Betreibers führt. Denn durch das aktive Beeinflussen des Ergebnisses des Auswahlverfahrens einer Internetsuchmaschine im eigenen wirtschaftlichen Interesse hat der Betreiber die Tatherrschaft über den Lebenssachverhalt, der zu der Markenverletzung führt.

ZAP EN-Nr. 794/2015

ZAP 21/2015, S. 1120 – 1120

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