(LG Aachen, Urt. v. 2.7.2015 – 2 S 327/14) • Bei dem Auftritt von Feuchtigkeitsschäden in Mietwohnungen trifft die Beweislast zunächst den Vermieter. Erst wenn dieser bewiesen hat, dass die Ursache nicht in seinem Gefahrenbereich liegt, ist der Mieter verpflichtet, sich zu exkulpieren. Zweifel gehen zu Lasten des Vermieters. Hinweis: Bei Feuchtigkeitsschäden in vermieteten Wohnungen ist zwingend die Beweislastverteilung zu beachten. Zunächst muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache nicht in seinem Gefahrenbereich liegt. Erst dann ist der Mieter in der Pflicht der Entlastung.

ZAP EN-Nr. 779/2015

ZAP 21/2015, S. 1116 – 1116

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