(EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – C-362/14) • Die Entscheidung der EU-Kommission vom 26.7.2000, in der festgestellt wird, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ein angemessenes Schutzniveau übermittelter personenbezogener Daten gewährleisten, ist ungültig. Die Kommission hätte seinerzeit prüfen müssen, ob die Vereinigten Staaten aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen tatsächlich ein Schutzniveau der Grundrechte gewährleisten, das dem in der Europäischen Union garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Eine solche Feststellung hatte die Kommission nicht getroffen, sondern sie hat sich darauf beschränkt, die sog. Safe-Harbor-Regelung zu prüfen. Eine nationale Datenschutzbehörde ist daher nicht gehindert, selbst zu prüfen, ob bei der Übermittlung der Daten einer Person in die USA die Anforderungen des Unionsrechts an den Schutz dieser Daten eingehalten werden. Hinweis: Die Bedeutung der Entscheidung, die das Datenschutzabkommen der EU mit den USA vor dem Hintergrund der Snowden-Enthüllungen für unwirksam erklärt hat, wird in der Fachöffentlichkeit noch diskutiert. Sie könnte – über die primär betroffenen US-Unternehmen wie Facebook, Twitter u.a. – hinaus auch deutsche Unternehmen betreffen, indem nun deren europäischen Kunden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Speicherung personenbezogener Daten bei US- Dienstleistern eröffnet sind.

ZAP EN-Nr. 810/2015

ZAP 21/2015, S. 1124 – 1124

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