Materiell-rechtlich ist der Urheberschutz vor allem geregelt im Urheberrechtsgesetz (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte), das Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (einschließlich Bildnisse, für die noch einige Vorschriften des Kunsturhebergesetzes gelten) betrifft, nebst Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten). Werden Unterlassungsansprüche, Vernichtungsansprüche und Entschädigungsansprüche auf das "Recht am eigenen Bild" gem. §§ 22 ff. KunstUrhG gestützt, handelt es sich allerdings nicht um eine Urheberrechtsstreitsache (LG Mannheim, Beschl. v. 21.12.1984 – 7 O 151/84).

1. Konzentrationsregelungen

§ 105 Abs. 2 UrhG ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Land- oder Amtsgerichte einem Land- bzw. Amtsgericht zuzuweisen ("Konzentration"). Von dieser Ermächtigung ist weitgehend Gebrauch gemacht worden.

 

Hinweis:

In Nordrhein-Westfalen ist dies durch die Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmuster-, Kennzeichen- und Urheberrechtsstreitsachen erfolgt. Danach ist die amtsgerichtliche Zuständigkeit konzentriert auf die Amtsgerichte Düsseldorf, Bielefeld, Bochum und Köln. Die landgerichtliche Zuständigkeit ist hinsichtlich Geschmacksmuster-, Kennzeichen- und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiaschutzgesetz durch die Verordnung verteilt auf die Landgerichte Düsseldorf (für den OLG-Bezirk Düsseldorf), Bielefeld (für die LG-Bezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn), Bochum (für die LG-Bezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen) und Köln (für den OLG-Bezirk Köln). Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz- und Gebrauchsmusterstreitsachen sowie Topographieschutzsachen sind hingegen durch Verordnung für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem LG Düsseldorf zugewiesen worden.

2. Urheberrechtsgesetz

Urheberrechtsstreitsachen sind in § 104 S. 1 UrhG dahingehend definiert, dass in ihnen ein Anspruch "aus einem der im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnisse" geltend gemacht wird. Wenn die Vorschrift sagt, dass für sie der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, dann ist das lediglich eine Zusammenfassung der Alternative, die in § 105 UrhG deutlicher wird, nämlich die Zuständigkeit entweder des Landgerichts oder des Amtsgerichts als Eingangsgericht des "ordentlichen" Rechtswegs.

a) Arbeits- und Dienstverhältnisse

Gemäß § 104 S. 2 UrhG bleibt der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und Verwaltungssachen für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, "unberührt". Das trägt § 2 Abs. 2 lit. b ArbGG Rechnung. Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften kann auch ein Minderheitsgesellschafter sein, wenn sein Ausscheiden aus der Gesellschaft mit der vom Erwerber veranlassten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verbunden worden ist (BAG, Beschl. v. 18.8.1997 – 9 AZB 15/97). Wegen des "ausschließlich" in § 2 Abs. 2 lit. b ArbGG vor "vereinbarter" Vergütung ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei angestellten Arbeitnehmern aber nicht stets vorrangig (LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.8.2006 – 18 Ta 9/06).

 

Beispiel:

Insbesondere ist eine Klage auf "angemessene" Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG nicht auf Leistung einer "vereinbarten" Vergütung gerichtet (LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.5.2010 – 3 Ta 5/10, verlangt wurde Vergütung für Schulungsmaterialien, die der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter verwandt hatte; LAG Hamm, Beschl. v. 30.6.2008 – 2 Ta 871/07, verlangt wurde Zahlung einer angemessenen Vergütung gem. § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG für die Entwicklung eines Handbuches und einer Homepage).

Das kann zu einem Blick auf das Ergebnis der Streitentscheidung verführen: Nimmt ein Einzelhandelsunternehmen mit einer von seinem angestellten Dekorateur gestalteten Schaufensterdekoration an einem von einem Lieferanten veranstalteten Wettbewerb teil, hat der Angestellte keinen Anspruch auf Wertersatz oder eine Sondervergütung, wenn der Arbeitgeber einen Preis gewinnt (BAG, Urt. v. 12.3.1997 – 5 ARZ 669/95).

b) Im Urheberrechtsgesetz geregeltes Rechtsverhältnis

Bei Personen, die nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein faktisches Arbeitsverhältnis verbunden sind, schafft der Umstand Probleme, dass es nach dem Wortlaut des § 104 S. 1 UrhG genügt, wenn "ein" Anspruch aus einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird. In der Regel wird über das Bestehen dieses Rechtsverhältnisses – anders als bei einem Arbeitsverhältnis (LAG Hamm, Beschl. v. 30.6.2008 – 2 Ta 871/07) – zur Klärung der Zuständigkeit kein Beweis erhoben. Vielmehr lässt man es genügen, dass sich der Klageanspruch bei als wahr unterstelltem Klägervortrag "auch" aus einer Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes ergibt. Dabei wird das "Zuständigkeitssplitting" nach Anspruchsgrundlagen gerade bei "Auch-Urheberrechtsstreitigkeiten" besonders bei der Abgrenzung zu Wett...

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