Konzentrationsregelungen können grundsätzlich nur eine Konzentration von Gerichtsständen innerhalb des Bereichs, für den die Konzentration eingerichtet ist, rechtfertigen. Bei mehreren Beklagten kann sich eine Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO über sie hinwegsetzen, muss es aber nicht.

 

Beispiel:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1), dem sie das Recht eingeräumt hatte, ihren auf CD aufgenommenen Gesang zu verwerten, Klage auf Auskunft und Rechnungslegung vor dem Landgericht D (Konzentrationsgericht) erhoben. Sie beabsichtigt, die Klage gegen eine Partei zu erweitern, der das Verwertungsrecht weiter übertragen worden war, deren allgemeiner Gerichtsstand aber zur Zuständigkeit eines anderen Konzentrationsgerichts führen würde, und sucht deshalb um Gerichtsbestimmung nach. Auch hinsichtlich dieser – noch zu verklagenden – Partei wird das Landgericht D als zuständig bestimmt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.6.2002 – 19 Sa 30/02).

Das gilt erst recht, wenn die Beklagten bereits in einem Vorprozess miteinander verbunden worden sind.

 

Beispiel:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung beim Landgericht D (Konzentrationsgericht) ein Urteil auf Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung erstritten. Sie will nunmehr den Schadensersatz gegen beide Beklagten vor dem Landgericht D einklagen; für die Zweitbeklagte wäre an sich als Konzentrationsgericht das Landgericht F zuständig. Die Klägerin ersucht deshalb um Bestimmung des Landgerichts D als zuständiges Gericht. Sie wird angesichts des Vorprozesses und im Hinblick darauf getroffen, dass die Beklagten in benachbarten Landgerichtsbezirken wohnen bzw. dort eine Niederlassung haben (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.3.2003 – I-19 Sa 98/02).

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