(Auch) Kennzeichenstreitsachen sind dadurch "gekennzeichnet", dass ein Anspruch aus einem im Gesetz geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird. § 140 Abs. 1 MarkenG gilt auch für Ansprüche aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen und vertraglichen Vereinbarungen, deren Gegenstand die Inhaberschaft an oder die Rechte aus einem Kennzeichen sind (OLG Köln, Urt. v. 19.2.2014 – 6 U 72/13). Dazu zählen selbst Ansprüche aus der Nichterfüllung eines Vertragsstrafeversprechens, das zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr für einen geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch abgegeben wurde (OLG München, Beschl. v. 25.3.2004 – 29 W 1046/04; LG Göttingen, Beschl. v. 29.7.2015 – 4 O 159/15). Soweit lediglich im Wege der Verteidigung gegen einen anderen Anspruch Ansprüche aus dem Markenrecht geltend gemacht werden, ohne dass sie zum Gegenstand eines Klageantrags gemacht werden, liegt aber keine Kennzeichenstreitsache vor (LG Lübeck, Urt. v. 6.6.2011 – 6 O 340/10, Streit um einen Domainnamen).

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