Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Ist das geschehen, so wirft das die Frage auf, ob § 13 Abs. 1 S. 1 UWG auch anwendbar ist, wenn der Abmahner die Vertragsstrafe mit der Begründung einklagt, sie sei verwirkt. Teilweise wird gesagt, dann werde kein Anspruch "auf Grund" des UWG geltend gemacht (OLG Rostock, Beschl. 15.1.2014 – 2 AR 1/13; OLG Köln, Beschl. v. 5.6.2014 – 8 AR 68/14; LG Arnsberg, Urt. v. 9.4.2015 – 8 O 148/14). Nach a.A. soll § 13 Abs. 1 UWG auf diese Fallkonstellation Anwendung finden (OLG Jena, Urt. v. 1.9.2010 – 2 U 330/10; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9.4.2015 – 6 U 57/13; LG Mannheim, Beschl. v. 28.4.2015 – 2 O 46/15, Verweisung von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen). Der BGH (Beschl. v. 26.8.2014 – X ARZ 275/14) hat sich trotz zulässiger Divergenzvorlage des OLG Köln mit § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO aus der Affäre gezogen. Nicht nur semantische Überlegungen sprechen dafür, den "Vertragsstrafeprozess" als Wettbewerbsstreitsache anzusehen. Vielmehr macht es keinen Sinn, die gerichtliche Zuständigkeit davon abhängig zu machen, ob die Vertragsstrafe in Höhe eines Betrags vereinbart worden ist, der über oder unterhalb der Grenze des § 23 Nr. 1 GVG liegt. Das wäre aber zu klären, würde der Prozess nicht unter § 13 Abs. 1 Nr. 1 UWG fallen.

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