Als "ordentliches" Gericht kommt lediglich das Landgericht in Betracht. Das wäre erkennbarer, wenn das "ausschließlich" in § 13 Abs. 1 S. 1 UWG vor "Landgericht" stehen würde. Das ergibt sich indessen – auch – daraus, dass § 13 Abs. 2 UWG Konzentrationen nur in Bezug auf Landgerichte zulässt. Innerhalb ihrer Zuständigkeit ist für Wettbewerbsstreitsachen – soweit eingerichtet – die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen festgeschrieben, § 13 Abs. 1 S. 2 UWG, § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. Daraus folgt, dass der Streitwert für die Zuständigkeit keine Rolle spielt. Auch der "kleine Wettbewerbsprozess" ist – gesetzgeberisch gewollt – vor dem Landgericht auszutragen (AG Köln, Beschl. v. 25.6.2012 – 137 C 27/12). Erhebt der Schuldner eines wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs nach Abmahnung negative Feststellungsklage, ist das mit der Klage befasste Gericht für den Verfügungsanspruch des Gläubigers nicht ausschließlich zuständig (OLG Köln, Urt. v. 20.4.2012 – 6 W 23/12).

 

Hinweis:

Gemäß § 82 EEG (in der ab 1.8.2014 gültigen Fassung, zuvor § 58 EEG) gelten für Verstöße gegen die §§ 1955 EEG die §§ 814 UWG – und damit auch § 13 UWG – entsprechend. Indessen geht es nicht um Verbraucherschutz wenn der Betreiber einer Photovoltaikanlage von der Netzbetreiberin höhere Einspeisevergütung verlangt, eben weil er den eingespeisten Strom nicht verbraucht. Ferner ist er nicht Mitbewerber der Netzbetreiberin. Das Amtsgericht, das seine Zuständigkeit durch bloßen Bezug auf § 58 EEG bei einer Klageforderung unter 5.000 EUR leugnet, tut dies deshalb willkürlich, so dass keine Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO besteht (OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.9.2011 – 1 AR 39/11).

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