Steuerpflichtiger und Steuerschuldner der Bettensteuer ist nicht der Betreiber der Beherbergungseinrichtung, sondern der Übernachtungsgast. Auf seine persönlichen Verhältnisse kommt es entscheidend an. Der Betreiber einer Beherbergungseinrichtung ist nur verpflichtet, die Steuer zu erheben und an den Steuergläubiger (die jeweilige Kommune) abzuführen. Er wird damit nicht zum Steuerschuldner (OVG Münster, Urt. v. 23.10.2013 – 14 A 316/13, DVBl 2014, 249, Rn. 121). Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nicht Gegenstand der Besteuerung.

Einige Gerichte sind allerdings der Meinung, die Nähe des Beherbergungsunternehmers zum Steuergegenstand rechtfertige es, ihn zum Steuerschuldner zu bestimmen. Eine Zurechnung sämtlicher Besteuerungsmerkmale in seiner Person sei nicht erforderlich (FG Hamburg, Urt. v. 9.4.2014 – 2 K 169/13, DStRE 2014, 1514, Rn. 66; FG Bremen, Urt. v. 16.4.2014 – 2 K 85/13, DStRE 2014, 1008; VGH Hessen, Beschl. v. 29.1.2015 – 5 C 1162/13.N).

Dem kann nicht gefolgt werden: Steuerschuldner ist nach § 42 S. 1 AO, wer durch Einzelsteuergesetze dazu bestimmt wird. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass eine Aufwandsteuer an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, § 33 Abs. 1 AO, und dessen Konsum anknüpft, aus dem – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – dessen besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermutet werden kann. Der Beherbergungsbetreiber erfüllt keines der Merkmale einer Aufwandsteuer. Er ist lediglich derjenige, der die Steuer für Rechnung des Übernachtungsgastes zu entrichten hat, § 43 S. 2 AO. Daneben treffen ihn andere steuerliche Pflichten, § 33 Abs. 1 AO, nicht vermögensrechtlicher Art (z.B. Ermittlungs-, Aufzeichnungs-, Meldepflichten). Der Beherbergungsbetreiber ist insoweit vergleichbar mit dem Entrichtungspflichtigen bei der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 3 EStG), der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 EStG) oder der Versicherungssteuer (§ 7 Abs. 1 und 2 VersStG).

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